Rechtsfragen | SantéPsy.ch

Obligatorische Krankenversicherung

WAS ÜBERNIMMT DIE KRANKENKASSE?

Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind oder von Personen, die ärztlich verordnete Pflege erbringen.[1] Dies bedeutet, dass die Krankenkasse nur Leistungen von anerkannten/zugelassenen Fachpersonen übernimmt.

Darüber hinaus werden die Kosten nur dann übernommen, wenn diese Leistungen als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gelten.[2]

Psychotherapien, die in ärztlichem Auftrag von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder von einer Psychologin bzw. einem Psychologen durchgeführt werden, werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Sie müssen jedoch nach Methoden erfolgen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.[3] Ist diese Voraussetzung erfüllt, so übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für 40 Sitzungen. Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen fortgesetzt werden, so muss die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt der Vertrauensärztin bzw. dem Vertrauensarzt der Versicherung einen Bericht schreiben. Der Versicherer muss der versicherten Person innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts mitteilen, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.[4]

Arzneimittel werden von der Krankenversicherung bezahlt, wenn sie in der Liste des Eidgenössischen Departements des Inneren aufgeführt sind,[5] ärztlich verordnet sind und gemäss Packungsbeilage verwendet werden. Die Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bestellt werden.[6] [BMP1] Wird das Arzneimittel zu einem anderen Zweck als dem zugelassenen benutzt, muss bei der Versicherung eine Kostengutsprache beantragt werden.[7] Es ist bereits vorgekommen, dass das Bundesgericht einen Versicherer dazu verpflichtet hat, die Kosten für ein «Off-Label-Medikament» zur Behandlung einer psychischen Störung zu übernehmen.

WAS MUSS ICH SELBST BEZAHLEN?

Neben der Versicherungsprämie muss die versicherte Person alle Rechnungen bis zur Höhe der gewählten Franchise bezahlen (mindestens 300 Franken/Jahr). Hinzu kommt der Selbstbehalt von 10 % der Kosten, welche die Franchise übersteigen, jedoch nur bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr,[8] sowie ein Beitrag bei Spitalaufenthalt von 15 Franken pro Tag.[9] In der Versicherungssprache nennt man dies «Kostenbeteiligung».

WAS IST MIT DEN TRANSPORTKOSTEN?

Damit die Versicherung greift, muss der Transport aus medizinischer Sicht notwendig sein und der Gesundheitszustand der versicherten Person den Transport in einem öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht erlauben. Auch wenn alle Anforderungen erfüllt sind, übernimmt die Versicherung jedoch nur 50 % der Kosten und höchstens 500 Franken pro Jahr.

KANN ICH MICH IN EINEM ANDEREN KANTON BEHANDELN LASSEN?

Grundsätzlich haben alle Versicherten das Recht, sich für ein Spital ihres Wohnkantons oder eines anderen Kantons zu entscheiden, sofern dieses für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet ist und auf der Spitalliste des betreffenden Kantons aufgeführt ist («Listenspital»).[10] Allerdings können der versicherten Person Kosten direkt in Rechnung gestellt werden, wenn im ausserkantonalen Spital ein höherer Tarif gilt als im Spital des Wohnkantons. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich im Vorfeld zu informieren.

BEZAHLUNG DER PRÄMIEN DER OBLIGATORISCHEN KRANKENPFLEGEVERSICHERUNG

Die Krankenversicherung ist obligatorisch, obwohl sie die versicherte Person teuer zu stehen kommt. Wer seine Prämien oder die Kostenbeteiligung nicht bezahlt, erhält zuerst eine Zahlungsaufforderung, dann eine Mahnung. Bei Nichtzahlung muss der Versicherer die Betreibung einleiten, darf jedoch die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien verrechnen.[11]

Bestimmte Personenkategorien haben Anspruch auf Prämienverbilligungen.

Mehr zur Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung:

STREIT MIT DER VERSICHERUNG

Versicherte, die Probleme mit der Versicherung haben, können die Ombudsstelle Krankenversicherung einschalten: https://www.om-kv.ch/de. Dieses Vorgehen ersetzt jedoch nicht das Gerichtsverfahren. Allfällige Zahlungs- oder Kündigungsfristen bleiben bestehen.

 

[1] Art. 35 KVG.
[2] Art. 32 KVG.
[3] Art. 2 KLV.
[4] Art. 3b KLV.
[5] Art. 52 Abs. 2 Bat. b KVG; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-leistungen-tarife/Arzneimittel/Referenzdokumente-zur-Spezialitaetenliste.html.
[6] Art. 29 Abs. 2 KLV
[7] Art. 71a Abs. 2 KVV.
[8] Art. 64 KVG.
[9] Art. 104 KVV.
[10] Art. 41 Abs. 1bis KVG.
[11] Art. 105c KVV.

Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Arbeit kann erfüllend sein, in manchen Fällen kann sie aber auch zu psychischem Leiden oder sogar zu Invalidität führen.[1] Für Personen, die an psychischen Störungen leiden, können die Arbeit und die daraus resultierenden Beziehungen zu Schwierigkeiten führen. Das Schweizer Recht enthält keine allgemeine Definition für den Schutz der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Gerichte, die sich in besonderen Fällen äussern, geben Beispiele für diesen Schutz.

DER ARBEITGEBER MUSS DIE GESUNDHEIT SEINER MITARBEITENDEN SCHÜTZEN

Laut Obligationenrecht und Arbeitsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet:

– die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen;

– auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen;[2]

– ihre Überbeanspruchung zu verhindern.[3]

Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Massnahmen treffen, die angemessen sind. Auch muss der Arbeitgeber die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten; dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.

Der zukünftige Arbeitgeber muss die Persönlichkeit der zukünftigen Arbeitnehmerin bzw. des zukünftigen Arbeitnehmers beim Vorstellungsgespräch achten und von Fragen, welche die Intimsphäre betreffen, oder von solchen, welche die Gesundheit betreffen, jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe stehen, absehen. Werden bei einem Vorstellungsgespräch solche Fragen gestellt, hat die zukünftige Arbeitnehmerin bzw. der zukünftige Arbeitnehmer das Recht, zu lügen.

PROBLEME MIT DEN KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN?

Der Arbeitgeber darf nicht darüber hinwegsehen, denn er trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner Mitarbeitenden.[4] Wer sich also als Opfer seiner Kolleginnen und Kollegen sieht, hat seinen Arbeitgeber zu informieren, sodass dieser eingreifen kann. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht;[5] er muss die Spannungen abbauen, die zwischenmenschlichen Konflikte lösen, Mobbing verhindern[6][BMP1]  und vor Gerüchten schützen.[7]

VERTRAUENSPERSON IM UNTERNEHMEN

Seit 2012[8] müssen die Betriebe zur Vorbeugung von Mobbing ein System zur Konfliktbewältigung vorsehen, Zu diesem Zweck können sie eine ausserhalb der Hierarchie stehende, interne oder externe Vertrauensperson bezeichnen, an die sich die Angestellten im Falle eines Konflikts vertraulich wenden können. Jegliche Verfahren müssen den Mitarbeitenden bekannt sein.

PSYCHISCHE ERKRANKUNG, ANPASSUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN/ENTLASSUNG

Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer mit einer psychischen Erkrankung im Rahmen des Möglichen Anpassungen vorschlagen, damit diese bzw. diese ihren bzw. seinen Arbeitsplatz behalten kann; er muss ihr bzw. ihm z. B. einen anderen Arbeitsort anbieten, wenn sie bzw. er sich aufgrund der Erkrankung nicht an einen bestimmten Ort begeben kann.

Eine Kündigung aufgrund einer psychischen Erkrankung ist rechtswidrig, ausser, wenn die Erkrankung die Arbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.[9] Trägt jedoch der Arbeitgeber die Verantwortung für die Erkrankung[10] und folglich auch für die Abwesenheit bei der Arbeit, so ist eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen rechtswidrig.

Ist hingegen eine Konfliktsituation auf den schwierigen Charakter der bzw. des Angestellten zurückzuführen und beeinträchtigt dies die Zusammenarbeit erheblich, so ist die Entlassung dieser bzw. dieses Angestellten nicht rechtswidrig, sofern der Arbeitgeber alle von ihm zu erwartenden Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts umgesetzt hat.[11] Die Entlassung wäre jedoch rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber den Vertrag aufgrund einer auf das Verhalten zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kündigen würde.[12]

Besuchen Sie auch unsere Seite zum Thema Berufsleben.

 

[1]Für ein konkretes Beispiel s. namentlich Bundesgerichtsentscheid 4C.24/2005 vom 17.10.05 zu einem Fall, in dem die Arbeitsorganisation zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit führte.
[2] Art. 328 OR SR 220.
[3] Art. 6 ArG, SR 822.11.
[4] 4A_680/2012 vom 07.03.13.
[5] 4C.60/2006/ech vom 22.05.06; 4C.46/2006 /ech vom 12.04.06.
[6] SJ 2007 II 51, 66.
[7] SJ 2007 II 51, 67.
[8] 2C_462/2011 vom 09.05.12
[9] Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR
[10] Hospitalisierung des Angestellten wegen einer schweren Depression infolge eines Gesprächs mit dem neuen Direktor, der zwischenmenschliche Probleme mit dem Angestellten hatte. 4A_437/2015 vom 4.12.15.
[11] 4A_130/2016 vom 25.08.16
[12] 4A_245/2009 vom 06.04.09

Patientenrechte

Die Patientenrechte sind durch das internationale Recht[1] und die Bundesverfassung geschützt, wobei Letztere das Selbstbestimmungsrecht garantiert.[2] Allerdings gilt diese Freiheit nicht absolut und die Rechte können gesetzlich beschränkt werden, so z. B. durch das Strafgesetzbuch, das vorsieht, dass Personen, die gegen das Gesetz verstossen haben, einer Behandlung unterzogen werden können, für die sie sich nicht selbst entschieden haben. Das Zivilgesetzbuch erlaubt fürsorgerische Unterbringungen[3] und Zwangsbehandlungen.

Die ärztliche Schweigepflicht[4] und das Berufsgeheimnis[5] schützen die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten. Um schützenswerte Daten zu übermitteln, müssen die Fachpersonen von der Patientin bzw. vom Patienten dazu ermächtigt oder ‒ bei Urteilsunfähigkeit der Patientin bzw. des Patienten ‒ von einer gesetzlich befugten Stelle von der Schweigepflicht entbunden worden sein.

Des Weiteren enthalten die kantonalen Gesetze der Romandie Listen mit Rechten, die von den Spitälern und den Ärztinnen und Ärzten mit Privatpraxis respektiert werden müssen. Diese Rechte sind in allen Kantonen mehr oder weniger die gleichen.

  • Recht auf freie Wahl der Gesundheitsfachperson und der Pflegeeinrichtung.[6]
  • Recht auf einfache und verständliche Informationen in Bezug auf Gesundheitszustand, Behandlung und Kosten.[7]
  • Recht auf eine schriftliche Information über die Rechte und die Bedingungen des Aufenthalts beim Eintritt in eine Institution.[8]
  • Recht auf Betreuung und Beratung sowie auf Unterstützung von Seiten der Angehörigen während des ganzen Aufenthalts.[9]
  • Recht auf eine Beratungs- und Begleitperson während eines Aufenthaltes in einem psychiatrischen Spital.[10]
  • Recht auf freie und aufgeklärte Einwilligung in alle medizinischen Massnahmen.[11]
  • Recht auf Einsicht ins Dossier und auf dessen unentgeltliche Aushändigung.[12]
  • Recht, keinem Zwang unterworfen zu werden, ausser in Ausnahmefällen.[13]

MEINE RECHTE WURDEN VERLETZT ‒ AN WEN KANN ICH MICH WENDEN?

Wer findet, dass seine Rechte nicht respektiert wurden, kann eine Mediationsstelle oder eine Aufsichtskommission einschalten.

Patientinnen oder Patienten, die Schadenersatz und Zinsen oder eine Genugtuung einfordern möchten, müssen sich an das Gericht wenden und die Verfahrenskosten tragen.

MEHR ZU MEINEN RECHTEN

Pro Mente Sana

 

[1] Namentlich die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK).
[2] Artikel 10 der Bundesverfassung (SR 101).
[3] S. dazu Seite Fürsorgerische Unterbringung
[4] Artikel 321 StGB (SR 311.0).
[5] Artikel 35 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1).
[6] GE, JU, NE, VD.
[7] FR, GE, JU, NE, VS, VD.
[8] FR, NE, JU, VS.
[9] FR, GE, JU, VD.
[10] FR, GE.
[11] FR, GE, JU, NE, VS, VD.
[12] FR, GE, JU, NE, VS, VD.
[13] FR, GE, JU, NE, VS, VD

Fürsorgerische Unterbringung

FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG

Das Gesetz[1] (Schweizerisches Zivilgesetzbuch) sieht die Möglichkeit vor, einer Person die Freiheit zu entziehen und sie in einer geeigneten Einrichtung (üblicherweise ein psychiatrisches Spital) unterzubringen, wenn sie an einer psychischen Störung leidet und die nötige Betreuung nicht anders erfolgen kann. Bevor also eine Person untergebracht wird, müssen andere, weniger einschneidende Massnahmen zum Einsatz kommen: Hilfe zu Hause, freiwillige ambulante Versorgung usw. Weil die fürsorgerische Unterbringung ein schwerwiegender Eingriff in die persönliche Freiheit ist, muss sie mit äusserster Vorsicht angeordnet werden.

FÜRSORGERISCHE UNTERBRINGUNG: DREI VERFAHREN

1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, sich freiwillig in einer Einrichtung befindet und diese wieder verlassen will, kann von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, wenn sie sich selbst oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet. In diesem Fall wird sie schriftlich über ihr Recht, diesen Entscheid anzufechten, informiert. Hat die Erwachsenenschutzbehörde (Bezeichnung je nach Kanton unterschiedlich) dem Antrag auf fürsorgerische Unterbringung zwischenzeitlich nicht stattgegeben, so kann die Person die Einrichtung nach drei Tagen verlassen.

2. Eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der vom Kanton bezeichnet wurde, untersucht die Patientin bzw. den Patienten und beschliesst die Unterbringung in einer Einrichtung. Sie bzw. er muss die Unterbringung in einem Entscheid schriftlich begründen. Ausserdem muss darin auf die Möglichkeit, den Entscheid anzufechten, hingewiesen werden. Der Patientin bzw. dem Patienten wird persönlich eine Kopie des Entscheids übergeben. Letzterer wird nach Möglichkeit auch einer bzw. einem Angehörigen mitgeteilt, die bzw. der diesen ebenfalls anfechten kann. Die Unterbringung kann in diesem Fall höchstens sechs Wochen dauern, wenn sie nicht mittels Beschwerde aufgehoben oder durch die Erwachsenenschutzbehörde verlängert wurde.

3. Die Patientin bzw. der Patient muss im Hinblick auf ihre bzw. seine Unterbringung vor der Erwachsenenschutzbehörde erscheinen. Sie bzw. er hat das Recht auf eine persönliche Anhörung durch die Behörde, kann sich von einer in rechtlichen Fragen erfahrenen Person begleiten lassen und die Akte einsehen. Im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung aufgrund von einer psychischen Störung ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Eine Unterbringung kann auch vorübergehend, für die Dauer des Verfahrens, angeordnet werden.

WÄHREND DER FÜRSORGERISCHEN UNTERBRINGUNG

Während der Unterbringung hat die Person das Recht, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen, die sie unterstützt und die wichtigsten Punkte des Behandlungsplans mit ihr bespricht.

ENDE DER FÜRSORGERISCHEN UNTERBRINGUNG

Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, muss sie von der Einrichtung aufgehoben werden. Manchmal wird sie nur dann aufgehoben, wenn die Patientin bzw. der Patient in eine vom kantonalen Gesetz vorgesehene ambulante Behandlung einwilligt. In der Romandie gibt es jedoch kein kantonales Gesetz, das eine Patientin bzw. einen Patienten zu einer ambulanten Behandlung zwingen kann. Sie bzw. er darf im Falle einer Verweigerung auch nicht zu einer erneuten Unterbringung gezwungen werden.

Wird die Unterbringung nicht von der Einrichtung aufgehoben und von der Patientin bzw. vom Patienten nicht angefochten, so muss die Erwachsenenschutzbehörde diese nach sechs Monaten überprüfen. Innerhalb von weiteren sechs Monaten ist eine zweite Überprüfung durchzuführen. Anschliessend ist die Überprüfung einmal pro Jahr durchzuführen. Ein aktuelles Gutachten entscheidet, ob die Unterbringung fortgesetzt wird oder nicht (Friedensgericht).

Die Patientin bzw. der Patient kann jederzeit ein Entlassungsgesuch an die Einrichtung stellen. Bei Ablehnung kann sie bzw. er innert zehn Tagen Beschwerde einreichen. Die Beschwerde kann durch die Patientin bzw. den Patienten oder eine nahestehende Person eingereicht und muss nicht begründet werden; die Patientin bzw. der Patient hat Gelegenheit, sich bei der persönlichen Anhörung durch die Beschwerdebehörde mündlich dazu zu äussern. Letztere muss die Person normalerweise im Kollegium anhören.[2] Die Patientin bzw. der Patient kann sich durch eine in rechtlichen Fragen erfahrene Person vertreten lassen. Der Entscheid muss innert fünf Arbeitstagen gefällt werden. Die Abweisung der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung kann innert zehn Tagen einem Richter zweiter Instanz vorgelegt werden[3] (gleiches Verfahren wie in erster Instanz).

VERANTWORTUNG DES STAATES

Im Falle einer rechtswidrigen Unterbringung, die der betroffenen Person Schaden zufügt, würde der Staat haften, und nicht die fragliche Ärztin bzw. der fragliche Arzt oder die fragliche Einrichtung. Der Richter muss innerhalb eines Jahres, nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, angerufen werden.[4]

 

[1] Art. 426 ZGB.
[2] Art. 450e ZGB, BGE 139 III 257.
[3] Art. 450b Abs. 2 ZGB.
[4] Art. 455 ZGB.