Arbeit kann erfüllend sein, in manchen Fällen kann sie aber auch zu psychischem Leiden oder sogar zu Invalidität führen.[1] Für Personen, die an psychischen Störungen leiden, können die Arbeit und die daraus resultierenden Beziehungen zu Schwierigkeiten führen. Das Schweizer Recht enthält keine allgemeine Definition für den Schutz der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Gerichte, die sich in besonderen Fällen äussern, geben Beispiele für diesen Schutz.
DER ARBEITGEBER MUSS DIE GESUNDHEIT SEINER MITARBEITENDEN SCHÜTZEN
Laut Obligationenrecht und Arbeitsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet:
– die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen;
– auf ihre Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen;[2]
– ihre Überbeanspruchung zu verhindern.[3]
Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Massnahmen treffen, die angemessen sind. Auch muss der Arbeitgeber die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleisten; dies gilt sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung.
Der zukünftige Arbeitgeber muss die Persönlichkeit der zukünftigen Arbeitnehmerin bzw. des zukünftigen Arbeitnehmers beim Vorstellungsgespräch achten und von Fragen, welche die Intimsphäre betreffen, oder von solchen, welche die Gesundheit betreffen, jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe stehen, absehen. Werden bei einem Vorstellungsgespräch solche Fragen gestellt, hat die zukünftige Arbeitnehmerin bzw. der zukünftige Arbeitnehmer das Recht, zu lügen.
PROBLEME MIT DEN KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN?
Der Arbeitgeber darf nicht darüber hinwegsehen, denn er trägt die Verantwortung für das Verhalten seiner Mitarbeitenden.[4] Wer sich also als Opfer seiner Kolleginnen und Kollegen sieht, hat seinen Arbeitgeber zu informieren, sodass dieser eingreifen kann. Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht;[5] er muss die Spannungen abbauen, die zwischenmenschlichen Konflikte lösen, Mobbing verhindern[6][BMP1] und vor Gerüchten schützen.[7]
VERTRAUENSPERSON IM UNTERNEHMEN
Seit 2012[8] müssen die Betriebe zur Vorbeugung von Mobbing ein System zur Konfliktbewältigung vorsehen, Zu diesem Zweck können sie eine ausserhalb der Hierarchie stehende, interne oder externe Vertrauensperson bezeichnen, an die sich die Angestellten im Falle eines Konflikts vertraulich wenden können. Jegliche Verfahren müssen den Mitarbeitenden bekannt sein.
PSYCHISCHE ERKRANKUNG, ANPASSUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN/ENTLASSUNG
Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer mit einer psychischen Erkrankung im Rahmen des Möglichen Anpassungen vorschlagen, damit diese bzw. diese ihren bzw. seinen Arbeitsplatz behalten kann; er muss ihr bzw. ihm z. B. einen anderen Arbeitsort anbieten, wenn sie bzw. er sich aufgrund der Erkrankung nicht an einen bestimmten Ort begeben kann.
Eine Kündigung aufgrund einer psychischen Erkrankung ist rechtswidrig, ausser, wenn die Erkrankung die Arbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.[9] Trägt jedoch der Arbeitgeber die Verantwortung für die Erkrankung[10] und folglich auch für die Abwesenheit bei der Arbeit, so ist eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen rechtswidrig.
Ist hingegen eine Konfliktsituation auf den schwierigen Charakter der bzw. des Angestellten zurückzuführen und beeinträchtigt dies die Zusammenarbeit erheblich, so ist die Entlassung dieser bzw. dieses Angestellten nicht rechtswidrig, sofern der Arbeitgeber alle von ihm zu erwartenden Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts umgesetzt hat.[11] Die Entlassung wäre jedoch rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber den Vertrag aufgrund einer auf das Verhalten zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit kündigen würde.[12]
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[1]Für ein konkretes Beispiel s. namentlich Bundesgerichtsentscheid 4C.24/2005 vom 17.10.05 zu einem Fall, in dem die Arbeitsorganisation zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit führte.
[2] Art. 328 OR SR 220.
[3] Art. 6 ArG, SR 822.11.
[4] 4A_680/2012 vom 07.03.13.
[5] 4C.60/2006/ech vom 22.05.06; 4C.46/2006 /ech vom 12.04.06.
[6] SJ 2007 II 51, 66.
[7] SJ 2007 II 51, 67.
[8] 2C_462/2011 vom 09.05.12
[9] Art. 336 Abs. 1 Bst. a OR
[10] Hospitalisierung des Angestellten wegen einer schweren Depression infolge eines Gesprächs mit dem neuen Direktor, der zwischenmenschliche Probleme mit dem Angestellten hatte. 4A_437/2015 vom 4.12.15.
[11] 4A_130/2016 vom 25.08.16
[12] 4A_245/2009 vom 06.04.09